MV tut gutMV tut gutMV tut gut

Steuerliche Hilfen für Unternehmen

25.03.2020

3

2 min

Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus trifft auch die Wirtschaft hart. Um in Not geratene Unternehmen zu unterstützen, greifen ab sofort umfangreiche steuerliche Maßnahmen. Der Finanzverwaltung werden erweiterte Möglichkeiten für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, die zinsfreie Stundung sowie die Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer eingeräumt. Dadurch soll den Steuerpflichtigen in dieser besonderen Situation geholfen werden.

„Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind unverschuldet in eine schwierige wirtschaftliche Situation geraten – das gilt ganz besonders für Branchen mit intensivem Publikumsverkehr und große Teile des Einzelhandels. Als Finanzverwaltung wollen wir daher schnell und mit möglichst wenig Bürokratie Unterstützung leisten. Ich bin froh, dass wir uns gemeinsam mit dem Bund auf erste steuerliche Maßnahmen geeinigt haben“, so Finanzminister Reinhard Meyer.

Ab sofort gilt Folgendes:

  1. Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlose Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie formlose Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.
     
  2. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese an die Gemeinden zu richten sind.
     
  3. Die Vereinfachungen gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2020.
     
  4. Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern in der Regel abgesehen. In diesen Fällen werden die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31. Dezember 2020 erlassen.

Die innerhalb der Finanzverwaltung abgestimmten bundeseinheitlichen Regeln stehen im Steuerportal M-V zum Download bereit. Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen beantworten die zuständigen Finanzämter. Die Kontaktdaten sind auf dem Steuerportal M-V zu finden.

Die Finanzverwaltung hat zudem einen Musterantrag erstellt, den Sie hier abrufen können.

Steuerliche Maßnahmen zur Abmilderung der Beeinträchtigungen/Schäden durch die Coronakrise

(Stand: 25.03.2020, 12.00 Uhr)

<figure class="table" style="height:865px;width:795px;">
 MaßnahmeErläuterung
1.Mahnläufe sind ausgesetztSteuerpflichtige die mit Steuerzahlungen rückständig sind, werden derzeit nicht gemahnt
2.Vollstreckungsaufschubbis zum 31.12.2020 keine Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern
3.SteuerstundungenMöglichkeit der Stundung der bis zum 31.12.2020 bereits fälliger oder fällig werdender Steuern
4.Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaft- und Gewerbesteuerkeine erhöhten Anforderungen an Herabsetzungsanträge
5.Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur UmsatzsteuerMöglichkeit der Herabsetzung und Erstattung der für 2020 bereits gezahlten Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer
6.Fristverlängerung für die Abgabe von Steuerklärungen für 2018insbesondere für steuerlich beratene Steuerpflichtige Möglichkeit der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuerklärungen für 2018 bis 31.05.2020
7.kein Vorabanforderungsverfahren für 2019vorerst keine Steuererklärungen für 2019 vorab, d.h. vor den gesetzlichen Terminen, angefordert
8.vorerst keine Erinnerung an Vereine zur Abgabe der SteuerklärungVereine werden vorerst nicht aufgefordert, ihre Steuererklärungen abzugeben
9.Arbeitsfähigkeit der Finanzämter wird sichergestelltBedienstete arbeiten verstärkt im Homeoffice, Funktions-/Arbeitsfähigkeit in sensiblen Bereichen, vor allem zur Umsetzung der Maßnahmen ist sichergestellt
10.Schließung der Finanzämter für den Publikumsverkehr 
</figure>

Diese Themen könnten Sie auch interessieren